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Datum: 04.06.2025

Aktenzeichen: 20 Ca 1539/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025
 - die sozialversicherungsrechtliche Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV
 - die Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III
 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 6.650,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.