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Datum: 04.06.2025

Aktenzeichen: 29 Ca 1670/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 03.03.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Auslieferer und Lagerlogistiker weiter zu beschäftigen.
4. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.