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Datum: 03.06.2025
Aktenzeichen: 3 Ca 7765/24
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin ab dem 01.12.2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.450,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,74 € seit 01.08.2023, 01.09.2023, 03.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 03.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024, 03.04.2024, 01.05.2024, 03.06.2024, 02.07.2024, 01.08.2024, 03.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024 und 03.12.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt 64 %, der Kläger 36 % der Kosten des Verfahrens.
5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 35.002,68 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.